Das Arbeitsstrafrecht ist in erster Linie ein Arbeitgeberstrafrecht. Denn die einschlägigen straf- und bußgeldrechtlichen Normen sanktionieren Verstöße gegen die vielfältigen Bestimmungen des sozialstaatlich geordneten Arbeitslebens, deren Wahrung vor allem den Arbeitgebern aufgegeben ist.
Beispielhaft seien die Vorwürfe der Schwarzarbeit, des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen oder der unberechtigten Inanspruchnahme staatlicher Leistungen genannt.
Unsere Kanzlei verfügt über eine lange und intensive Beratungspraxis im Bereich des Arbeitsstrafrechts. Insbesondere die besonderen Problemlagen in der Baubranche, der Frachtabfertigung und der Gebäudereinigung, aber auch in der nationalen und grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung beschäftigen uns regelmäßig.
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